Beauftragen Sie uns ganz einfach für Arbeitssicherheit, Brandschutz und Betriebsmedizin in Ihrem Unternehmen. Wir übernehmen die Koordination und Umsetzung für Sie.
Gesetzliche Bestimmungen
Unternehmen (auch soziale Einrichtungen und Dienste) sind grundsätzlich verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen einzuhalten (z. B. DSGVO, BDSG, Strafgesetzbuch, Handelsgesetzbuch oder Sozialgesetzbuch) und Maßnahmen zum Erhalt des Betriebes zu treffen. Entsprechende Regelungen sind insbesondere in § 91 Abs. 2 AktG und in § 43 Abs. 1 GmbHG oder als Sanktion über § 130 OWiG oder im KWG enthalten.
Sozialwirtschaftliche Einrichtungen müssen als Arbeitgeber Betriebsbeauftragte und Fachkundige Personen für ihr Unternehmen benennen.
Ob der Betrieb gemeinnützig oder gewinnorientiert agiert, ist dabei unerheblich.
Alle sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und Dienste, die Mitarbeiter*innen beschäftigten, müssen sich gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz von einem* einer erfahrenen Betriebsarzt*ärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. Ausnahmen gibt es nicht. Mit der DGUV Vorschrift 2 gibt es seit dem 1. Januar 2011 erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Dort sind alle wesentlichen Vorschriften enthalten. Das ASiG fordert von Unternehmen gemäß § 2, den Betriebsärzt*innen mit Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats bzw. der Mitarbeitervertretung schriftlich zu bestellen.
Wichtig: Die Kosten für eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und für ein*e Betriebsärzt*in sind entgeltrelevant und müssen im Rahmen der zu vereinbarenden Entgeltsätze vom öffentlichen Träger refinanziert werden.
Gegen eine monatliche Bestellungsgebühr übernehmen eine spezialisierte Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und erfahrene Betriebsärzt*innen die folgenden Aufgaben für Ihr Unternehmen:
Im Rahmen der monatlichen Bestellungsgebühr sind für den Aushandlungsprozess bereits größenabhängige Jahreszeitstundenbudgets (durchschnittlich üblich) einkalkuliert. Die Beratungsstunden sind flexibel einsetzbar.
Unser Kooperationspartner betreut als überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst, mehr als 175 mittelständische Unternehmen und über 1000 Kleinbetriebe mit insgesamt mehr als 14.000 Beschäftigten, die folgenden Berufsgenossenschaften angehören:
Ansprechpartner*innen
Wir begleiten Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe bei der Entwicklung und Weiterentwicklung fachlicher Konzepte. Von der Leistungsbeschreibung bis zur strategischen Ausrichtung unterstützen wir Einrichtungen praxisnah, strukturiert und mit klarem Blick für fachliche und wirtschaftliche Anforderungen.
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